BFH - Beschluss vom 17.01.2006
VIII B 172/05
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 799
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 67/02

NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

BFH, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen VIII B 172/05

DRsp Nr. 2006/3070

NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

1. Einwände gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen FG-Urteils können nicht zur Zulassung der Revision führen.2. Ein sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision erfordert, kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG i. S. einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Die bloße fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles reicht dafür nicht aus.3. Wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung kommt eine Berufung auf Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen angeblich überlanger Verfahrensdauer nicht in Betracht.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend geregelten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).