BFH - Beschluss vom 25.08.2006
VIII B 13/06
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2122
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 7321/01

NZB: materielle Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 25.08.2006 - Aktenzeichen VIII B 13/06

DRsp Nr. 2006/24951

NZB: materielle Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, Übergehen von Beweisanträgen

1. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils wird kein Zulassungsgrund dargetan. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.3. Ist über eine Rechtsfrage bereits entschieden worden, ist darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird.4. Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen geltend gemacht, so gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich gewesen sein soll.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend substantiiert dargelegt (§ 116 Abs. Satz 3 ).