Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben (s. unter 1.), zum Teil (s. unter 2.) entspricht die Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) liegen nicht vor.
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