FG Niedersachsen, vom 22.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 109/01
NZB: Mitwirkungspflicht, Verstoß gegen Inhalt der Akten
BFH, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen X B 21/04
DRsp Nr. 2005/5760
NZB: Mitwirkungspflicht, Verstoß gegen Inhalt der Akten
1. Dem Stpfl. obliegt es schon im Verwaltungsverfahren, seiner Erklärungspflicht (Vorlage der Steuererklärung) nachzukommen.2. Das Vorbringen, das Urteil sei nach Ende der Beratung um 15.25 Uhr verkündet worden, obwohl laut Sitzungsniederschrift das Ende der mündlichen Verhandlung um 15.27 Uhr war, bezeichnet keinen Verfahrensmangel. Denn der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Verhandlung/Sitzung sind keine in der Niederschrift festzustellenden Angaben.
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Kläger haben den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
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