BFH - Beschluß vom 08.10.1998
III B 35/98
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 497

NZB; neues Vorbringen; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 08.10.1998 - Aktenzeichen III B 35/98

DRsp Nr. 1999/888

NZB; neues Vorbringen; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Das Vorbringen neuer Tatsachen ist im NZB-Verfahren unbeachtlich. Wie im Revisionsverfahren ist der BFH auch im NZB-Verfahren an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Anerkennung von Aufwendungen für den Besuch naher Angehöriger als außergewöhnliche Belastung.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie macht keinen Zulassungsgrund gegen das angefochtene Urteil entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig geltend.

1. Soweit die Beschwerde abweichend von den finanzgerichtlichen Feststellungen, die sie auch nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat, neue Tatsachen vorträgt, nämlich die Behinderung des Sohnes und eine möglicherweise daraus abzuleitende abweichende rechtliche Beurteilung der Fahrtaufwendungen hinsichtlich ihrer Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit, und auf dieser Grundlage eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist dieses Vorbringen unbeachtlich.