BFH - Beschluss vom 29.07.2004
III B 155/03
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1646
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 62/01

NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

BFH, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen III B 155/03

DRsp Nr. 2004/16309

NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

1. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen ist auch dann anzunehmen, wenn ein im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündetes Urteil nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen schriftlich niedergelegt und der Geschäftsstelle unterschrieben von den Richtern übergeben worden ist.2. Für den Fünf-Monats-Zeitraum kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung, sondern auf den Zeitpunkt der Übergabe des unterschriebenen Urteils bei der Geschäftsstelle an.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 3 und 2 2. Alternative, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Ein Verfahrensmangel ist schlüssig gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den Mangel ergeben und die zur Begründung des Mangels erforderlichen Tatsachen lückenlos vorgetragen worden sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. September 2002 II B 107/01, BFH/NV 2003, 182).

Daran fehlt es hier.