BFH - Beschluss vom 01.09.2005
IX B 152/04
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 93
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1404/02

NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

BFH, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen IX B 152/04

DRsp Nr. 2005/18383

NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

1. Die Vorschrift des § 119 Nr. 6 FGO kann verletzt sein, wenn die Entscheidungsgründe zum Teil fehlen, nämlich wenn das Urteil hinsichtlich eines "wesentlichen Streitpunkts" nicht mit Gründen versehen ist.2. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn die Vorentscheidung die für den Streitfall maßgebende Vorschrift nicht erwähnt und demgemäß den festgestellten Sachverhalt nicht darunter subsumiert oder wenn das FG im Erörterungstermin die Prüfung einer bisher noch von keiner Seite aufgeworfenen Rechtsfrage ankündigt und damit zu erkennen gibt, dass es dies Frage für wesentlich hält, im Urteil dazu jedoch keinerlei Ausführungen macht.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;

Gründe: