BFH - Beschluss vom 10.08.2007
V B 196/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2311
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 16/06

NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

BFH, Beschluss vom 10.08.2007 - Aktenzeichen V B 196/06

DRsp Nr. 2007/19431

NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

1. Nicht mit Gründen versehen ist ein Urteil, wenn diese ganz oder zu einem wesentlichen Teil fehlen sowie wenn das FG einen selbstständigen Anspruch oder ein selbstständiges Verteidigungsmittel übergangen hat. 2. Die Rüge einer zu kurzen, lücken- oder fehlerhaften Begründung berechtigt nicht zu einer Zulassung der Revision. 3. Der Umstand, dass die Begründung eines FG-Urteils sehr kurz ausgefallen ist, führt nicht ohne weiteres zu der Annahme, dem Urteil fehle die Begründung. Hinreichende Entscheidungsgründe liegen vielmehr schon dann vor, wenn sie den Gedanken dann erkennen lassen, aufgrund dessen das FG zu dem von ihm befundenen Ergebnis gelangt ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beteiligte sich im August 1993 an dem von A inszenierten sog. "Unternehmensspiel ...". Im Klageverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1993 und 1994 war streitig, ob der Kläger selbständig i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) war und ob die Voraussetzungen des § 19 UStG vorlagen.