BFH - Beschluss vom 27.02.2007
X B 19/06
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4, 5 § 116 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1169
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5996/02

NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil, Bezugnahme auf andere Entscheidung

BFH, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen X B 19/06

DRsp Nr. 2007/6512

NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil, Bezugnahme auf andere Entscheidung

1. Die Möglichkeit, ein Urteil auf seine Richtigkeit zu überprüfen, kann auch dann gegeben sein, wenn in seiner Begründung auf eine andere Entscheidung Bezug genommen wird.2. Die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung ist nur statthaft, wenn sie zwischen denselben Beteiligten ergangen ist.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4, 5 § 116 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das Urteil beruht auf einem von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Es ist entgegen § 105 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 FGO nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO).