I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) errichtete auf seinem Grundstück ein im Jahre 1989 bezugsfertig gewordenes Gebäude mit Schwimmhalle und Büroteil. Eine vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für erforderlich gehaltene Besichtigung des Gebäudes wurde vom Kläger verweigert. Das FA beantragte aufgrund seines Verdachts, der Kläger habe zur Finanzierung der Gebäudeerrichtung nicht versteuerte Einnahmen verwendet, beim Amtsgericht (AG) X einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Das AG X ordnete durch Beschluss die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Klägers sowie der vermieteten Räume des fraglichen Gebäudes zum Zweck der Besichtigung durch einen Bausachverständigen an.
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