BFH - Beschluss vom 02.04.2004
II B 13/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 58
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 296/95

NZB: Nichtigkeit eines Steuerbescheides

BFH, Beschluss vom 02.04.2004 - Aktenzeichen II B 13/02

DRsp Nr. 2004/13716

NZB: Nichtigkeit eines Steuerbescheides

Die für grds. erachtete Frage der Nichtigkeit eines Einheitswert- oder Steuerbescheids, der auf vom FA im Vollzug eines rechtswidrigen Durchsuchungsbeschlusses gewonnenen Erkenntnissen beruht, erfordert die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) errichtete auf seinem Grundstück ein im Jahre 1989 bezugsfertig gewordenes Gebäude mit Schwimmhalle und Büroteil. Eine vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für erforderlich gehaltene Besichtigung des Gebäudes wurde vom Kläger verweigert. Das FA beantragte aufgrund seines Verdachts, der Kläger habe zur Finanzierung der Gebäudeerrichtung nicht versteuerte Einnahmen verwendet, beim Amtsgericht (AG) X einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Das AG X ordnete durch Beschluss die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Klägers sowie der vermieteten Räume des fraglichen Gebäudes zum Zweck der Besichtigung durch einen Bausachverständigen an.