BFH - Beschluss vom 28.02.2007
IX B 151/06
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1470
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 253/2005

NZB: Objektverbrauch, Ehescheidung

BFH, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen IX B 151/06

DRsp Nr. 2007/11839

NZB: Objektverbrauch, Ehescheidung

Hat ein Steuerpflichtiger als Alleineigentümer für eine Wohnung Eigenheimzulage in Anspruch genommen, kann er eine aufgrund von Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau gewährte Förderung für ein weiteres Objekt nach Scheidung der Ehe nicht mehr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG fortführen. Denn aufgrund der Scheidung lebt der Objektverbrauch hinsichtlich bereits früherer erworbener Objekte wieder auf.

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil liegen nicht vor.

Die ausschließlich als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben. Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage,

wie die Eigenheimzulage bei (geschiedenen) Ehegatten zu behandeln ist, die während der Ehe über zwei Eigentumswohnungen verfügten und dafür Eigenheimzulage in Anspruch genommen hätten,

beantwortet sich bereits aus dem Gesetz.