Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.
1. Die Rüge, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil das Finanzgericht (FG) auf Antrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen habe (§ 52 Abs. 2 FGO), an der Verhandlung aber nicht nur der Generalbevollmächtigte des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), sondern auch zwei Bedienstete der Finanzverwaltung als Unterbevollmächtigte teilgenommen hätten, ist nicht schlüssig.
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