BFH - Beschluss vom 10.11.2005
VIII B 166/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 752
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2783/02

NZB: Öffentlichkeit des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 10.11.2005 - Aktenzeichen VIII B 166/04

DRsp Nr. 2006/2673

NZB: Öffentlichkeit des Verfahrens

Der absolute Revisionsgrund des § 119 Nr. 5 FGO will lediglich sicherstellen, dass sich die Rechtsprechung unter den Augen der Öffentlichkeit abspielt. Er dient mithin nicht dem Schutz privater Interessen an der Nichtöffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung (Anschl. an BFH-Beschl. v. 4.6.1996 IV R 20/95, BFH/NV 1996, 914).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

1. Die Rüge, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil das Finanzgericht (FG) auf Antrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen habe (§ 52 Abs. 2 FGO), an der Verhandlung aber nicht nur der Generalbevollmächtigte des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), sondern auch zwei Bedienstete der Finanzverwaltung als Unterbevollmächtigte teilgenommen hätten, ist nicht schlüssig.