BFH, Beschluß vom 30.09.1999 - Aktenzeichen VII S 4/99
DRsp Nr. 2001/13363
NZB; persönlich gestellter PKH-Antrag
1. Ein PKH-Antrag für eine noch einzulegende Beschwerde kann persönlich gestellt werden, weil ein derartiger Antrag nicht dem Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG unterliegt.2. Ein derartiger, persönlich gestellter PKH-Antrag setzt voraus, dass er innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird, die Erklärung über persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 142 Abs. 1FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck beigefügt und hinreichend brauchbar zur Sache vorgetragen wird, sodass die Darlegungspflicht, die auch einem Laien abverlangt werden kann, erfüllt wird.3. Der Antrag hat keinen Erfolg, wenn sich weder aus der Darlegung des Ast. noch aus der Vorentscheidung i.V.m. dem Protokoll über die mündliche Verhandlung hinreichende Erfolgsaussichten für die NZB ergeben, d. h. Gründe für eine Zulassung der Revision i.S.d. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO erkennbar sind.4. Die Zulassung der Revision können nur Verfahrensfehler des Gerichts begründen, nicht aber Verfahrensfehler des FA.5. Beschlüsse über die Verbindung von Verfahren sind gem. § 128 Abs. 2FGO nicht anfechtbar und bedürfen keiner Begründung. Auf die unterlassene Verbindung von Verfahren kann daher keine NZB gestützt werden.