BFH - Beschluß vom 28.01.1999
V S 19/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 114 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 955

NZB; PKH

BFH, Beschluß vom 28.01.1999 - Aktenzeichen V S 19/98

DRsp Nr. 1999/4211

NZB; PKH

Für eine NZB kann mangels hinreichender Erfolgsaussichten keine PKH bewilligt werden, wenn keine Gründe für die Zulassung der Revision gegen das angefochtene FG-Urteil vorliegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 114 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für ihr Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG). Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützt die Klägerin auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung).

Gründe

für die Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil des FG liegen nicht vor. Dies hat der Senat in dem Beschluß V B 142/95 vom heutigen Tage, durch den er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, begründet. Er nimmt wegen der Einzelheiten darauf Bezug.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Fundstellen
BFH/NV 1999, 955