BFH - Beschluß vom 27.05.1999
V S 12/98
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1499

NZB; PKH

BFH, Beschluß vom 27.05.1999 - Aktenzeichen V S 12/98

DRsp Nr. 1999/8505

NZB; PKH

Hat der BFH eine NZB mangels Vorliegen von Zulassungsgründen zurückgewiesen, so hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung im NZB-Verfahren keine Aussicht auf Erfolg.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) ist seit dem 25. März 1994 als staatlich geprüfte Kosmetikerin anerkannt. Sie meldete für das Streitjahr 1993 steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (im folgenden nur: UStG) an. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe bei den Umsätzen in ihrem Epilationsstudio (durch Entfernen von Haaren im Gesicht bei krankhaftem Haarwuchs) eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" i.S. von § 4 Nr. 14 UStG bewirkt. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte die Umsätze der Klägerin aus der beschriebenen Tätigkeit mit dem allgemeinen Steuersatz, weil die Klägerin die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG mangels besonderer Ausbildung auf medizinischem Gebiet nicht erfülle.

Die nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zugleich beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihr für diesen Fall ihren Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.

Das FA ist dem Antrag entgegengetreten.