BFH - Beschluss vom 07.02.2005
IX S 9/03 (PKH)
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1113

NZB: PKH, Rügeverzicht

BFH, Beschluss vom 07.02.2005 - Aktenzeichen IX S 9/03 (PKH)

DRsp Nr. 2005/5339

NZB: PKH, Rügeverzicht

1. PKH für das NZB-Verfahren ist zu versagen, wenn die vom Ast. eingelegte Zulassungsbeschwerde bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.2. Auf unzureichende Sachaufklärung und auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann sich ein (im Klageverfahren) fachkundig beratener Ast. nicht berufen, wenn diese Verfahrensverstöße in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gerügt worden sind und die NZB nicht erkennen lässt, dass eine solche Rüge unmöglich war.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin wegen Einkommensteuer 2000 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Gegen das FG-Urteil hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.

Der Antrag auf PKH ist unbegründet.