BFH - Beschluss vom 10.08.2005
XI S 11/05 (PKH)
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 § 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2233
BFH/NV 2005, 2233

NZB; PKH: verspätete Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BFH, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen XI S 11/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/17928

NZB; PKH: verspätete Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck abzugeben.2. Der Antragsteller muss innerhalb der Rechtsmittelfrist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form einreichen.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 § 117 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller haben gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, in dem der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte des Antragstellers auf 30 000 DM geschätzt und die Einkommensteuer mit 0 DM festgesetzt hatte, Einspruch eingelegt und Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers mangels Beschwer als unzulässig verworfen. Das Urteil ist dem Antragsteller am 25. Mai 2005 zugestellt worden.

Gegen die Entscheidung des FG beabsichtigen die Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einzulegen und beantragen mit beim Bundesfinanzhof (BFH) am 13. Juni 2005 eingegangenen Schreiben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren.