BFH - Beschluss vom 14.02.2007
XI B 108/05
Normen:
ZPO § 118 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1158
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1803/02

NZB: Postzustellungsurkunde

BFH, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen XI B 108/05

DRsp Nr. 2007/6791

NZB: Postzustellungsurkunde

1. Als öffentliche Urkunde begründet eine Postzustellungsurkunde den vollen Beweis der von ihr bezeichneten Tatsachen.2. Ergibt eine Beweisaufnahme, dass die Angaben in der Postzustellungsurkunde unrichtig sind, so wird damit der Gegenbeweis durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeichneten Tatsachen geführt.

Normenkette:

ZPO § 118 ;

Gründe:

I. Für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob Frau Steuerberaterin X unter ihrer Kanzleianschrift A, B-Straße, am 18. April 2002 Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide 1991, 1992, 1993, 1995, 1997 und 1998.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2005 adressierte das Finanzgericht (FG) an die Prozessbevollmächtigte unter der Anschrift A, C-Straße. Ausweislich der Postzustellungsurkunde versuchte die Postzustellerin, Frau U, am 13. Mai 2005 dort die Ladung zu übergeben. Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich gewesen sei, habe sie das Schriftstück "in dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung" eingelegt.