BFH - Beschluss vom 30.05.2007
X B 194/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; ZPO § 176, § 177, § 182;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1700
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1895/03

NZB: Postzustellungsurkunde

BFH, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen X B 194/06

DRsp Nr. 2007/14233

NZB: Postzustellungsurkunde

Als öffentliche Urkunde erbringt die Zustellungsurkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Der Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeichneten Tatsachen oder durch den Nachweis eines anderen Geschehensablauf geführt werden. Die von einem Prozessbevollmächtigten vorgelegte eidesstattliche Versicherung reicht nicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; ZPO § 176, § 177, § 182;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Hierbei kann offenbleiben, ob dies bereits deshalb der Fall ist, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihre gegen das angefochtene Urteil gerichtete Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt hat und weil die Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht eingehalten wurde. Zudem bedarf es auch keiner Entscheidung des angerufenen Senats über den Antrag der Klägerin, ihr für den Fall der Versäumung der Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt im Streitfall bereits daraus, dass die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO entspricht.