BFH - Beschluss vom 28.08.2002
V B 71/01
Normen:
FGO §§ 91 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 178

NZB; Recht auf Gehör; Antrag auf Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen V B 71/01

DRsp Nr. 2003/1359

NZB; Recht auf Gehör; Antrag auf Terminsverlegung

1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten kann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn einem vor dem Termin gestellten Antrag auf Verlegung zu Unrecht nicht stattgegeben worden ist.2. "Aus erheblichen Gründen" kann das Gericht einen Termin aufheben oder verlegen. Bloße formenhafte, nicht im Einzelnen nachprüfbare Begründungen rechtfertigen eine Terminsverlegung nicht.3. Trotz Vorliegens erheblicher Gründe kann die Versagung einer Terminsverlegung ermessensgerecht sein, wenn offenkundig Prozessverschleppungsabsicht besteht oder der Beteiligte seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt.

Normenkette:

FGO §§ 91 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;

Gründe: