BFH - Beschluss vom 01.07.2003
III B 94/02
Normen:
FGO §§ 76 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1591

NZB: Recht auf Gehör, Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 01.07.2003 - Aktenzeichen III B 94/02

DRsp Nr. 2003/12735

NZB: Recht auf Gehör, Überraschungsentscheidung

1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung des FG erfordert die schlüssige Darlegung, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bisher nicht erörterten und für die Beteiligten überraschenden Gesichtspunkt gestützt hat.2. Ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen selbst, dass das FG den streitigen Sachverhalt in der letzten mündlichen Verhandlung debattiert und in Frage gestellt hat, und ist das auch im Protokoll der mündlichen Verhandlung niedergelegt, so liegt eine Überraschungsentscheidung nicht vor.

Normenkette:

FGO §§ 76 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen.

1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).