BFH - Beschluss vom 08.04.2005
IV B 105/03
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1355
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3359/01

NZB: Recht auf Gehör; Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 08.04.2005 - Aktenzeichen IV B 105/03

DRsp Nr. 2005/6929

NZB: Recht auf Gehör; Überraschungsentscheidung

1. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung Gesichtspunkte als maßgeblich herausstellt, die bisher nicht im Vordergrund standen. Fachkundige Prozessparteien müssen grds. alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einrichten.2. Das FG ist im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, den Beteiligten seine mögliche Wertung vorgelegter Unterlagen anzudeuten.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1. bzw. Gesellschaft) ist eine rechts- und steuerberatende Partnerschaftsgesellschaft. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 2. und 3. (Kläger zu 2. und 3. bzw. Partner) waren im Streitjahr (1998) ihre einzigen Gesellschafter.