BFH - Beschluss vom 12.08.2003
IV B 189/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1604

NZB: rechtliche Fehler als Revisionszulassungsgrund

BFH, Beschluss vom 12.08.2003 - Aktenzeichen IV B 189/01

DRsp Nr. 2003/13679

NZB: rechtliche Fehler als Revisionszulassungsgrund

1. Besonders schwerwiegende Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts ermöglichen die Zulassung der Revision.2. Wie ein derartig schwerwiegender Fehler definiert werden kann, ist bislang nicht vollständig geklärt. Nicht zweifelhaft erscheint lediglich, dass objektiv willkürliche Entscheidungen bzw. Entscheidungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sind, eine Korrektur durch das Revisionsgericht erfordern.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht ordnungsgemäß gerügt worden.

a) Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen.