BFH - Beschluss vom 17.02.2005
X B 178/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1121
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1528/00

NZB: rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen X B 178/03

DRsp Nr. 2005/5757

NZB: rechtliches Gehör

1. Zum Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör.2. Geht das FG auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt das auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrages schließen.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das FG nur allgemeine Ausführungen zur Frage des groben Verschuldens macht, jedoch nicht prüft, ob und unter welchen Voraussetzungen grobes Verschulden im konkreten Einzelfall zu verneinen ist, wenn der Stpfl. eine Steuererklärung auf Druck eines anderen wissentlich mit falschem Inhalt abgibt oder wenn er die von einem Dritten angefertigte Steuererklärung in einer psychischen Belastungssituation "blanco" unterschreibt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: