BFH - Beschluss vom 06.03.2006
X B 151/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 119 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1138
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2943/04

NZB: rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen X B 151/05

DRsp Nr. 2006/7928

NZB: rechtliches Gehör

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, wesentliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er bedeutet aber nicht, dass sich das Gericht mit allen ihren Ausführungen in den Entscheidungsgründen detailliert befassen muss.2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 119 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig.