BFH - Beschluss vom 13.04.2007
V B 122/05
Normen:
FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1517
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10124/03

NZB: rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 13.04.2007 - Aktenzeichen V B 122/05

DRsp Nr. 2007/10861

NZB: rechtliches Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht nicht so weit, dass das Gericht sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste. Insbesondere bedeutet das nicht, dass das Gericht sich den rechtlichen Ansichten oder der Sachverhaltswürdigung der Beteiligten anschließen muss.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Rechtsanwalts- und Notarpraxis in dem Gebäude Lange Straße 9 in W; dessen Eigentümer in den Streitjahren (1995 bis 1998) war H.S., der zugleich einer der Gesellschafter der GbR ist.

Die Mieter des Gebäudes rechnen ihre Nebenkosten direkt mit den Stadtwerken ab. Auch die Klägerin hat mit den Stadtwerken im Jahre 1995 einen Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen. Die Rechnungen für die Streitjahre sind an den Gesellschafter H.S. adressiert; bezahlt wurden sie für die Jahre 1996 bis 1998 vom Konto der Klägerin; für 1995 ist auf der Rechnung "Barzahler" vermerkt. Im Jahr 2001 haben die Stadtwerke berichtigte Rechnungen erstellt, die auf die Klägerin lauten.