BFH - Beschluss vom 03.07.2007
IV B 69/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2297
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2742/02

NZB; rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 03.07.2007 - Aktenzeichen IV B 69/06

DRsp Nr. 2007/17563

NZB; rechtliches Gehör

1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat. 2. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich im Urteil mit den Erwägungen zu befassen, denen nach seiner Einschätzung keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) --die B-GbR-- ist als Besitzgesellschaft mit der B-GmbH (Betriebsgesellschaft) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verbunden. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) --Eheleute B-- sind an beiden Gesellschaften beteiligt.