BFH - Beschluss vom 14.05.2007
III B 191/05
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1505
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3619/94

NZB: rechtliches Gehör, Haushaltsaufnahme eines Kindes

BFH, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen III B 191/05

DRsp Nr. 2007/11821

NZB: rechtliches Gehör, Haushaltsaufnahme eines Kindes

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass sich das Gericht mit allen Ausführungen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen detailliert befassen muss. 2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Haushaltsaufnahme i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorliegt, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Der Aufenthalt des Kindes darf nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter haben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt für ihren im Jahr 1987 geborenen Sohn Kindergeld.