BFH - Beschluss vom 17.03.2005
X B 46/04
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1132
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3279/01

NZB: rechtliches Gehör, Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 17.03.2005 - Aktenzeichen X B 46/04

DRsp Nr. 2005/6564

NZB: rechtliches Gehör, Übergehen von Beweisanträgen

1. Bezieht sich der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur mehr auf einzelne Feststellungen, muss der Beschwerdeführer u. a. vortragen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre.2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Übergehens von Beweisanträgen verlangt die schlüssige Darlegung, inwiefern das angefochtene Urteil - ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG - auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Dies gilt zunächst für die gerügten Verfahrensmängel.