BFH - Beschluss vom 26.07.2005
VIII B 294/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 70
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3272/01

NZB: Rechtsanwendungsfehler

BFH, Beschluss vom 26.07.2005 - Aktenzeichen VIII B 294/04

DRsp Nr. 2005/18922

NZB: Rechtsanwendungsfehler

Die bloße Darlegung einer nur fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall ist nicht geeignet, die Revision zu eröffnen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

1. Der Vortrag, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), weil das Finanzgericht (FG) von den Rechtsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerrechtlichen Anerkennung von Treuhandverhältnissen abgewichen sei, ist bereits deshalb unsubstantiiert, weil die schlüssige Rüge einer Divergenz voraussetzt, dass jeweils abstrakte Rechtssätze des FG-Urteils und der konkret zu benennenden Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet und einander gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2004 VII B 224/03, BFH/NV 2004, 1060, m.w.N.). Dem wird vorliegend nicht genügt. Insbesondere ist die bloße Darlegung einer nur fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall nicht geeignet, die Revision zu eröffnen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. März 2005 XI B 219/03, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 54 f., § 116 Rz. 40 ff., jeweils m.w.N.).