BFH - Beschluss vom 30.09.2003
IV B 29/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 330
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 22/97

NZB: Rechtsfortbildung - Vermietung von Asylbewerberheimen

BFH, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen IV B 29/02

DRsp Nr. 2003/17472

NZB: Rechtsfortbildung - Vermietung von Asylbewerberheimen

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Vermietung von Wohnheimen (hier: zur Unterbringung von Asylbewerbern) auch dann eine gewerbliche Tätigkeit sein kann, wenn das Heim nur an einen Mieter vermietet wird.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist --wenn nicht schon unzulässig-- in jedem Fall unbegründet.

1. Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senatsbeschluss vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177).