Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist --wenn nicht schon unzulässig-- in jedem Fall unbegründet.
1. Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senatsbeschluss vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177).
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