BFH - Beschluss vom 15.07.2005
I B 252/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 67
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2818/00

NZB: Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen I B 252/04

DRsp Nr. 2005/19066

NZB: Rechtsfortbildung

1. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist in Fällen erforderlich, in denen ein Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen.2. Diese Voraussetzungen sind darzulegen, dabei gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Darlegungserfordernisse entsprechend.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ;

Gründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Dies gilt auch für die vom Kläger bezeichneten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FGO.