BFH - Beschluss vom 22.05.2007
VI B 55/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1689
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2941/04

NZB: Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen VI B 55/06

DRsp Nr. 2007/12212

NZB: Rechtsfortbildung

1. Zu den Anforderungen an den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts. 2. Wie der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert auch die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung eine klärungsbedürftige und im angestrebten Finanzverfahren auch klärungsfähige Rechtsfrage.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ergab sich, dass Einkünfte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht nur im Einkommensteuerbescheid 1995, sondern auch --zu Unrecht-- im bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid 1997 erfasst worden waren. Mit Prüfungsmitteilung vom 17. Dezember 2002, in der es u.a. hieß, die Doppelerfassung sei "insoweit auch nach § 174 AO zu berichtigen", wurde das Wohnsitz-Finanzamt des Klägers, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), davon unterrichtet.

Nachdem die Prüfungsmitteilung am 16. Januar 2003 bearbeitet worden war, lehnte das FA die Änderung des Einkommensteuerbescheids 1997 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist zum 31. Dezember 2002 und mangels eines zuvor gestellten Änderungsantrags ab.