BFH - Beschluss vom 22.05.2007
VI B 143/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 42e;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1658
DStRE 2007, 1098
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 131/2004

NZB: Rechtsfortbildung, LSt-Anrufungsauskunft, Bindungswirkung

BFH, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen VI B 143/06

DRsp Nr. 2007/13885

NZB: Rechtsfortbildung, LSt-Anrufungsauskunft, Bindungswirkung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Fortbildung des Rechts. 2. Die Rechtsfrage, ob eine dem ArbG vom FA erteilte Anrufungsauskunft das FA bei der ESt-Veranlagung des hiervon betroffenen ArbN bindet, ist höchstrichterlich geklärt. Danach ist das FA durch die Auskunft bei der ESt-Veranlagung des ArbN nicht gebunden. 3. Das FA ist auch nicht gehindert, im LSt-Verfahren oder im Veranlagungsverfahren dem ArbN gegenüber einen anderen, ungünstigeren Rechtsstandpunkt zu vertreten als im Auskunftsverfahren gegenüber dem ArbG.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 42e;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.