BFH - Beschluss vom 23.01.2007
VIII B 211/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 912
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2474/03

NZB: Rechtsfortbildung, Verhältnis KSt-Festsetzung - ESt-Festsetzung

BFH, Beschluss vom 23.01.2007 - Aktenzeichen VIII B 211/05

DRsp Nr. 2007/5148

NZB: Rechtsfortbildung, Verhältnis KSt-Festsetzung - ESt-Festsetzung

1. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrecht aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für das Streitjahr 1996 keine Bindung der KSt-Festsetzung für die ESt-Veranlagung des Anteilseigners besteht. Der BFH hat - bezogen auf vGA - eine Korrespondenz des einkommensteuerlichen und des körperschaftsteuerlichen Besteuerungsverfahrens verneint.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative und Nr. 3 FGO nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

1. Rechtsfortbildung