BFH - Beschluss vom 18.07.2007
VIII B 204/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 76, § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2264
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1125/05

NZB: Restaurator: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen VIII B 204/06

DRsp Nr. 2007/17578

NZB: Restaurator: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Restaurator künstlerisch tätig ist, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Im Einzelfall hängt diese Frage von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 76, § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Die Klägerin meint, der Frage, ob Restauratoren i.S. von § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) freiberuflich tätig seien, komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Bundesfinanzhof (BFH), wie er dies im ersten Rechtsgang im Urteil vom 4. November 2004 IV R 63/02 (BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362) bereits ausgeführt habe, bislang nicht darüber entschieden habe, ob und ggf. unter welchen Umständen eine Restauratorentätigkeit eine (überwiegend) künstlerische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstelle.