BFH - Beschluss vom 24.05.2005
I B 7/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1618
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3947/03

NZB: Revisionszulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen I B 7/05

DRsp Nr. 2005/10018

NZB: Revisionszulassungsgründe

Der bloße Vortrag, das FG habe den Kl. zu Unrecht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, benennt weder ausdrücklich noch schlüssig einen Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.