BFH - Beschluss vom 08.09.2005
II B 129/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 128
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2339/02

NZB: Revisionszulassungsgründe; Anspruch auf GrSt-Erlass; Denkmalschutz

BFH, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen II B 129/04

DRsp Nr. 2005/19567

NZB: Revisionszulassungsgründe; Anspruch auf GrSt-Erlass; Denkmalschutz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts.2. Allein der Hinweis auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.3. Ein Anspruch auf Erlass der GrSt wegen Unwirtschaftlichkeit eines unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitzes setzt nach der Rechtsprechung des BVerwG voraus, dass die Unrentabilität auf der Kulturguteigenschaft (kausal) beruht. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde müssen sich die Beschwerdeführer mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Eheleute, sind Eigentümer eines selbstgenutzten, seit dem Jahr 1991 unter Denkmalschutz stehenden und seit 1999 teilweise vermieteten Grundstücks. Der Denkmalschutz erstreckt sich auf die gesamte Mehrheit baulicher Anlagen sowie die Gartenanlage.