I. Im Streit ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter Beachtung auch der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nach Grund und Höhe berechtigt war, wegen nachträglich bekannt gewordener Geldanlagen und daraus geflossener Zinseinnahmen für die Streitjahre erstmalige bzw. ändernde Steuerfestsetzungen gegenüber den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorzunehmen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlehensanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
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