BFH - Beschluss vom 26.01.2007
VIII B 14/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 951
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1414/05

NZB: Revisionszulassungsgründe, Geldanlage bei türkischer Staatsbank

BFH, Beschluss vom 26.01.2007 - Aktenzeichen VIII B 14/06

DRsp Nr. 2007/5570

NZB: Revisionszulassungsgründe, Geldanlage bei türkischer Staatsbank

Rügt die Beschwerde lediglich die rechtliche Würdigung tatsächlicher Umstände durch das FG, insbesondere soweit es um die Steuerpflicht der aus Geldanlagen bei der türkischen Staatsbank erzielten Kapitaleinkünfte geht, so genügt das den Darlegungsanforderungen einer NZB nicht. Denn letztlich richtet sich dieser Einwand gegen die vom FG vorgenommene rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände des Streitfalls.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Im Streit ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter Beachtung auch der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nach Grund und Höhe berechtigt war, wegen nachträglich bekannt gewordener Geldanlagen und daraus geflossener Zinseinnahmen für die Streitjahre erstmalige bzw. ändernde Steuerfestsetzungen gegenüber den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorzunehmen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlehensanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.