BFH - Beschluss vom 10.01.2007
X B 77/06
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 753
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1758/05

NZB: Richterablehnung

BFH, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen X B 77/06

DRsp Nr. 2007/3252

NZB: Richterablehnung

1. Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs eines Richters durch gesonderten Beschluss kann u. a. das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzen. Dieser Verfahrensverstoß kann als Verfahrensmangel geltend gemacht werden.2. Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG greift nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der in mehreren Verfahren Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) angefochten hatte, hatte gegen die am Verfahren beteiligten Berufsrichter des zuständigen 13. Senats des Finanzgerichts (FG) in der Vergangenheit eine Reihe von Befangenheitsanträgen gestellt, über die zuletzt durch Beschluss vom 7. Februar 2006 ablehnend entschieden worden war.