BFH - Beschluß vom 31.05.2001
V B 18/00; V B 19/00; V B 20/00; V B 21/01
Normen:
FGO §§ 72 125 Abs. 1 2 ;

NZB, Rücknahme

BFH, Beschluß vom 31.05.2001 - Aktenzeichen V B 18/00; V B 19/00; V B 20/00; V B 21/01

DRsp Nr. 2002/6529

NZB, Rücknahme

1. Die Rücknahme einer NZB ist nur dann wirksam, wenn sie eindeutig und ohne eine Bedingung erklärt wird. 2. Wird die Rücknahme einer NZB nur "vorerst" erklärt, so ist die Rücknahme unwirksam.

Normenkette:

FGO §§ 72 125 Abs. 1 2 ;