BFH - Beschluss vom 20.06.2007
VI B 95/06
Normen:
FGO § 116;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1704

NZB: Rücknahme der Beschwerde

BFH, Beschluss vom 20.06.2007 - Aktenzeichen VI B 95/06

DRsp Nr. 2007/14217

NZB: Rücknahme der Beschwerde

Besteht zwischen den Beteiligten eines Rechtsbehelfsverfahrens Streit, ob der Rechtsbehelf (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) wirksam zurückgenommen ist, spricht das Gericht bei Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung aus, dass der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist. Das gilt auch für die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Normenkette:

FGO § 116;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zusammen veranlagte Eheleute, wandten sich mit der beim Bundesfinanzhof (BFH) am 20. März 2006 eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein ihnen am 22. Februar 2006 zugestelltes Urteil des Finanzgerichts (FG) München. Die Kläger waren bei der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde vertreten durch Steuerberater P.

Mit beim BFH am 20. April 2006 eingegangenem Schriftsatz erklärte Rechtsanwalt A, nunmehr die Kläger zu vertreten und beantragte zugleich die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat. Nachdem antragsgemäß die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 24. Mai 2006 verlängert worden war, teilte Rechtsanwalt A mit beim BFH am 24. Mai 2006 eingegangenem Schriftsatz mit, die Nichtzulassungsbeschwerde namens und im Auftrag der Beschwerdeführer zurückzunehmen.