BFH - Beschluß vom 02.07.1998
III B 45/98
Normen:
FGO § 72 Abs. 1 S. 2 § 125 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 318

NZB; Rücknahmeerklärung

BFH, Beschluß vom 02.07.1998 - Aktenzeichen III B 45/98

DRsp Nr. 1999/596

NZB; Rücknahmeerklärung

1. Erklärt ein Stpfl. sowohl die Rücknahme der NZB wie die Klagerücknahme, so ist i.d.R. anzunehmen, dass in erster Linie die Rücknahme der Klage als Prozesserklärung mit den weiterreichenden Folgen erklärt wird. 2. Bei fehlender Einwilligung des FA in die Klagrücknahme ist diese unwirksam; die Rücknahme der NZB jedoch wirksam. Das gilt auch dann, wenn insoweit ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hat.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 1 S. 2 § 125 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ab. Die Revision ließ es in seinem Urteil nicht zu.

Hiergegen erhoben der Steuerberater A sowie die Rechtsanwälte B und C für den Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, der das FG nicht abgeholfen hat.

Mit Schriftsatz vom 20. April 1998 teilte A mit, auftragsgemäß werde die Klage zurückgenommen. Er bitte, von einer Bearbeitung der Revision abzusehen. Sollte trotz Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde eine Vollmachtsvorlage erforderlich sein, bitte er um Nachricht. Unter dem 23. April 1998 forderte die Geschäftsstelle des erkennenden Senats von A, B und C eine Prozeßvollmacht an.