I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ab. Die Revision ließ es in seinem Urteil nicht zu.
Hiergegen erhoben der Steuerberater A sowie die Rechtsanwälte B und C für den Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, der das FG nicht abgeholfen hat.
Mit Schriftsatz vom 20. April 1998 teilte A mit, auftragsgemäß werde die Klage zurückgenommen. Er bitte, von einer Bearbeitung der Revision abzusehen. Sollte trotz Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde eine Vollmachtsvorlage erforderlich sein, bitte er um Nachricht. Unter dem 23. April 1998 forderte die Geschäftsstelle des erkennenden Senats von A, B und C eine Prozeßvollmacht an.
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