BFH - Beschluß vom 17.03.2000
VII B 1/00
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 §§ 108 115 Abs. 2 3 § 155 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1125

NZB; Rüge der mangelnden Sachaufklärung

BFH, Beschluß vom 17.03.2000 - Aktenzeichen VII B 1/00

DRsp Nr. 2000/5906

NZB; Rüge der mangelnden Sachaufklärung

Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung, insbesondere die Rüge des Übergehens von Beweisanträgen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 §§ 108 115 Abs. 2 3 § 155 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Steuerschulden in Höhe von ... DM, die sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) auf ca. ... DM vermindert hatten, mit Verfügung vom 5. Januar 1999 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nebst Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgeladen worden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren blieb auch die Klage des Klägers vor dem FG ohne Erfolg. Das FG hielt alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift für erfüllt und insbesondere auch das dem FA eingeräumte Ermessen als pflichtgemäß ausgeübt.