I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) der Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1999 bis 2001 nicht Folge leistete, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung und erließ entsprechende Steuerbescheide.
Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage war als Anlage u.a. der Einspruchsbescheid beigefügt.
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