BFH - Beschluss vom 20.03.2006
II B 147/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1320
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4042/04

NZB: Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Norm

BFH, Beschluss vom 20.03.2006 - Aktenzeichen II B 147/05

DRsp Nr. 2006/11174

NZB: Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Norm

1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den dazu in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist.2. Es muss u. a. dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe: