BFH - Beschluss vom 29.08.2003
VI B 26/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 72

NZB: Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm

BFH, Beschluss vom 29.08.2003 - Aktenzeichen VI B 26/02

DRsp Nr. 2003/14371

NZB: Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm

Liegt bereits höchstrichterliche Rspr. zur Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm vor, so muss dargelegt werden, warum gleichwohl noch Klärungsbedarf besteht. Insb. ist eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rspr. zur Verfassungsmäßigkeit der Norm erforderlich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.