BFH - Beschluß vom 07.05.1999
IX B 27/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1369

NZB; Rüge der Verletzung formellen Rechts

BFH, Beschluß vom 07.05.1999 - Aktenzeichen IX B 27/99

DRsp Nr. 1999/8410

NZB; Rüge der Verletzung formellen Rechts

Die Rüge, das FG habe bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt, enthält keine ausreichende Bezeichnung i.S.d. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn das FG die Klage auch dann abgewiesen hätte, wenn es die Tatsachen berücksichtigt hätte und der Beschwerdeführer dazu nichts vorträgt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger rügen die Verletzung formellen Rechts (§§ 92, 93 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) durch das FG, weil es in seiner Entscheidung die Bestätigung der Bank nicht berücksichtigt habe, wonach die Mutter des Klägers über ein bestimmtes Konto verfügungsberechtigt gewesen sei.

Diese Rüge ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Dazu gehört u.a. die Darlegung, daß das FG-Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das ist hier deshalb nicht möglich, weil das FG, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht hinweist, die Klage auch dann abgewiesen hätte, wenn es von der Verfügungsberechtigung der Mutter des Klägers ausgegangen wäre. Dazu haben die Kläger nichts vorgetragen.