BFH - Beschluss vom 10.09.2002
X B 47/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 71

NZB; Rüge von Verfahrensmängeln

BFH, Beschluss vom 10.09.2002 - Aktenzeichen X B 47/02

DRsp Nr. 2002/17326

NZB; Rüge von Verfahrensmängeln

Zu den Anforderungen an die schlüssige Rüge eines Verfahrensfehlers.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO n.F.-- entspricht.

1. Der beschließende Senat kann offen lassen, ob die Verfügung des Berichterstatters im finanzgerichtlichen Verfahren vom 16. Januar 2001, in welcher dem Kläger gemäß § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben wurde, bis zum 30. März 2001 "zu den in der Stellungnahme des Gerichtsprüfers vom 15. September 2000 erörterten Tatsachen Stellung zu nehmen", den inhaltlichen Anforderungen des § 79b Abs. 2 FGO an die Konkretisierung der zu bezeichnenden Tatsachen und Beweismittel sowie der vorzulegenden Urkunden entsprach und daher wirksam war (zu diesen Anforderungen vgl. z.B. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 79b Rz. 11, m.w.N.; von Wedel in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 79b Rz. 21 ff., m.w.N.; Beermann/Stöcker, Steuerliches Verfahrensrecht, § 79b FGO Rz. 31 ff., 37, 41).