BFH - Urteil vom 29.11.2006
VI R 70/05
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 732
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 71/02

NZB: Sachaufklärungsmangel, Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen VI R 70/05

DRsp Nr. 2007/4609

NZB: Sachaufklärungsmangel, Übergehen von Beweisanträgen

1. Das FG hat den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären.2. Auf die von den Beteiligten beantragte Beweiserhebung darf das FG nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt, es die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zu Gunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die ledige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr 1998 als beamtete Referendarin für das Lehramt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im März 1999 brachte sie eine Tochter zur Welt. Am 21. August 2000 begab sie sich in ärztliche Behandlung. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte nach Untersuchung und Erstellung eines großen Blutbildes sowie ergänzender Blutparameter der verschiedenen Organsysteme bei der Klägerin:

"Verdacht auf Schwermetallbelastung bei Zustand nach Amalgamsanierung; Verdacht auf allergische Reaktion auf Zahnmaterialien; Erschöpfungssyndrom; Lumbalgie; Beckenbodenschwäche nach Geburt; Mineralmangelsyndrom; Selenmangel; Quecksilberbelastung".